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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Fa. C-Hoch4 Claus GmbH § 1 Allgemeines  
(1) Für alle Entwicklungsleistungen, Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen von c-hoch4 Claus GmbH (nachstehend: Verkäufer) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).  
(2) Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.  
(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB).  
(4) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
(5) Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.  

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss  
(1) Die Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.  
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung sind ausschließlich die Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.  
(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung (Menge, Gewichte, Maße etc.) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig.
(4) Eine Übertragung von abgeschlossenen Verträgen auf Dritte (sog. Vertragsübernahme) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.
(5) Die Darstellung der Produkte oder Dienstleistungen im Online-Auftritt des Verkäufers stellen keine rechtlich bindenden Angebote, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Ein rechtlich bindendes Angebot kann und wird separat als solches ausgewiesen. Durch Sendung von persönlichen Daten und den Wortlaut "Bestellung bestätigt" in Schriftform, gibt der Käufer eine verbindliche Bestellung der angebotenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Eingang der Bestellung beim Verkäufer. Der Kaufvertrag kommt mit der Bestellbestätigung oder Lieferung der Waren zustande. Sollte der Käufer binnen vier Wochen keine Bestätigung oder Lieferung vom Verkäufer erhalten, ist der Käufer nicht mehr an die Bestellung gebunden.  
(6) Die entwickelten, hergestellten oder angebotenen Komponenten oder Dienstleistungen, dürfen nur durch autorisierte und / oder geschultes Personen verwendet, weiterverarbeitet, installiert und / oder verbaut werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen  
(1)  Angegebene Preise verstehen sich in EURO und schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein. Gleiches gilt für Versandkosten. Zölle und ähnliche Aufwände hat der Kunde jederzeit zu tragen.
(2) Soweit nicht im Angebot ausdrücklich anders vereinbart, liefert der Verkäufer nur gegen Vorkasse.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung  
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem Verkäufer im gesetzlichen Umfang zu.
(2) Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen Ansprüche des Verkäufers nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann von ihm geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten.

§ 5 Lieferfristen
(1) Die vom Verkäufer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden - vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen, behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber oder Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz auf 5 % (in Worten: fünf Prozent) des Auftragswertes beschränkt. Im Übrigen gilt § 12 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Verzug tritt erst ein, wenn der Verkäufer trotz Fälligkeit auf eine Mahnung des Kunden nicht binnen angemessener Nachfrist die vereinbarte Leistung erbringt.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist oder bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Zusätzliche Versandkosten entstehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.  

§ 6 Leistungserbringung und Lieferung
(1) Maßgeblich für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung und Lieferung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung. Falls kein Pflichtenheft vom Kunden vorliegt, gelten Angebotsbeschreibungen des Verkäufers wie vorgetragen oder angeboten. Die Angebote des Verkäufers ersetzen in diesem Fall das Pflichtenheft.
(2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden dem Kunden durch den Verkäufer unverzüglich mitgeteilt.
(3) Als Leistungserbringung bezüglich einer Dienstleistung gilt die Übergabe der technischen Dokumentation, sofern innerhalb von vier Wochen nach Übergabedatum keine Ergänzungswünsche oder Einsprüche seitens des Kunden eingelegt wurden.
(4) Nachträge oder nachträgliche Änderungen an der vertraglich geschuldeten Leistung sind, falls diese von größerem Umfang, sowie vom Verkäufer unverschuldet sind, gesondert zu beauftragen und abzunehmen. Entstehen dabei Mehrkosten, so werden diese entsprechend der Nachtragsauftragserteilung gesondert berechnet. Durch derartige Nachträge werden etwa vereinbarte Lieferzeiten angemessen verlängert.  

§ 7 Versand, Gefahrübergang  
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt der Verkäufer die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach seinem billigen Ermessen.  
(2) Der Verkäufer schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine vom Verkäufer genannte Versanddauer ist daher unverbindlich. Sofern der Verkäufer Installations- oder Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen hat, schuldet er jedoch abweichend hiervon die rechtzeitige Fertigstellung dieser Arbeiten und Übergabe an den Kunden zu dem vertraglich vereinbarten Termin.
(3) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr, sofern der Verkäufer nur die Versendung schuldet, mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Hat der Verkäufer Installations- und Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen, geht die Gefahr hingegen mit deren Abschluss und der Übergabe an den Kunden über.

§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach netto auszugleichen. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und immer nur erfüllungshalber angenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Nach Fälligkeit der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
(3) Bei schriftlich vereinbarten Teilzahlungen wird die gesamte Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei Raten in Verzug gerataten ist.
(4) Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer unbestrittene Gegenforderungen handelt.  

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Verkäufer an den Kunden gelieferte(n) Ware(n) und Dienstleistung(en) bleibt / bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern. Er ist ferner verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden dergestalt mit einer anderen Sache verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so wird vereinbart, dass der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verbindung mit beweglichen Sachen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der anderen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungs- halber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.  
(7) Für extra beschaffte Ware besteht laut Fernabsatzgesetz eine Abnahmeverpflichtung.  (8) Ware ist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen
(9) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt jedoch gegenüber dem Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenwertes (einschließlich MwSt.) der Vorbehaltssache ab, die dem Verkäufer aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderungen einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde dem Verkaufer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung an den Verkäufer mitteilt.
(10) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltssache ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
(11) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltssache durch den Kunden wird stets vom Verkäufer vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die unter Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
(12) Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so verpflichtet sich der Verkäufer, die dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 10 Gewährleistung, Mängel
(1) Handelt der Kunde als Verbraucher, stehen ihm bei Mängeln die gesetzlichen Rechte zu. Wird ein Vertrag über eine Lieferung gebrauchter Gegenstände geschlossen, verjähren die Mängelansprüche und die Schadensersatzansprüche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel stehen, innerhalb eines Jahres ab Übergabe.
(2) Handelt der Kunde als Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Wird ein Vertrag über eine Lieferung gebrauchter Gegenstände geschlossen, erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.  
(3) Handelt der Kunde als Unternehmer, so hat er die vom Verkäufer gelieferte Ware unver- züglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, soweit hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, nicht unverzüglich eine entsprechende Anzeige beim Verkäufer erfolgt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als genehmigt, wenn dem Verkäufer die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(4) Bei schadhaften Komponenten haftet der Verkäufer nur in Höhe des Kaufpreises für das jeweilige schadhafte Bauteil mit maximal 5% des gesamten Auftragswertes, jedoch nicht für Folgeschäden.
(5) Für gelieferte Hardware, welche mit dem Status „Prototyp“ versehen ist, wird keine Haftung übernommen.
(6) Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

§ 11 Gefahrenübergang
(1) Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand das Firmengelände des Verkäufers verlassen hat, Dies gilt auch für den Fall, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten, Transport und Aufstellung übernommen haben.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Verkäufer verpflichtet sich diesem Fall auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, welche dieser verlangt.  

§ 12 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertrags-ähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:  
(2) Der Verkäufer haftet aus jedem Rechtsgrund maximal im Rahmen der Höhe der Versicherungssumme – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, – aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist,  – aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Absatz 2 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Hinsichtlich der Haftung des Verkäufers aus Verzug gilt § 5 Abs. 4.(4) Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

§ 13 Mängelhaftung
(1) Offensichtliche Mängel sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Kunden dem Verkläufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.
(2) Soweit ein Mangel am Produkt vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden, zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen, mangelfreien Produktes berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln ist der Verkäufer verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen deutlich entfernteren Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).
(3) Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch, bei technisch anspruchsvollen Produkten spätestens nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB). Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht auf Minderung zu.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
(5) Für Mängel, die nach der Übergabe aufgrund vom Verkäufer nicht zu vertretender unsachgemäßer Behandlung, ungeeigneter Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, mangelhafter Wartung oder Verwendung ungeeigneter Ersatz- und Zubehörteile entstehen, wird keine Haftung übernommen.
(6) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch, falls ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers Änderungen des Liefergegenstandes vorgenommen werden.
(7) Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Dies gilt nicht, falls es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben, bei denen das BGB längere Fristen vorschreibt.

§ 14 Datenschutzhinweis
Der Verkäufer erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten der Kunden, ins- besondere deren Kontaktdaten, zur Abwicklung der Bestellung. Gleiches gilt für die E- Mail- Adresse, soweit diese vom Kunden angegeben wurde.  

§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Der zwischen dem Verkäufer und dem Kunden bestehende Vertrag unterliegt, vorbehaltlich zwingender international-privatrechtlicher Vorschriften, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.  
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Leutkirch im Allgäu, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer eine Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden der Geschäftssitz des Verkäufers in Leutkirch im Allgäu. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.  
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5) Es können keine mündlichen Nebenabsprachen zu den AGB existieren.
(6) Alle Änderungen der AGB bedürfen der Schriftform.
(7) Diese AGB haben keine räumliche Einschränkung und gelten weltweit.  

Stand: April 2021
Autor: c-hoch4 Claus GmbH

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